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DER VS in ver.di

Engagement und Ziele des VS in ver.di

Der Verband deutscher Schriftstellerinnen und Schriftsteller (VS in ver.di) kämpft für die Rechte von Schriftsteller*innen und ihre angemessene Vergütung. Er vertritt ihre Interessen in der Bundespolitik und in der europäischen Politik. Der VS entfaltet in und mit ver.di eine große Wirkung, er verhandelt mit Verlagen und Verlagsverbänden. Mit dem Börsenverein des deutschen Buchhandels hat der VS Normverträge abgeschlossen, die die Rechtsstellung von Autor*innen gegenüber den Verlagen festigen. Der VS nimmt öffentlich Stellung, wenn literarische Freiheit durch Zensur, Unterdrückung oder Gewalt bedroht ist, und mischt sich mit öffentlichen Veranstaltungen in die Politik ein.

Der VS ist u.a. Mitglied in der Deutschen Literaturkonferenz e. V. und Mitglied im Deutschen Kulturrat. Er nimmt Einfluss im Deutschen Literaturfonds (an dessen Gründung er maßgeblich beteiligt war) und in der Kulturstiftung der Länder, um die Literaturförderung zu verbessern. Der VS vertritt als Mitglied im European Writers‘ Council (EWC) die Interessen der Autor*innen europaweit. VS und VdÜ stützen und stärken Auftrag und Arbeit ihrer Verwertungsgesellschaft VG Wort und tragen damit entscheidend dazu bei, dass Autor*innen über Verwertungsgesellschaften an der Nutzung ihrer Werke finanziell beteiligt werden.

In den Gremien der Künstlersozialkasse und der VG Wort vertreten Mitglieder der Fachgruppe Literatur die Interessen der Literaturschaffenden. Der VS entsendet Vertreter*innen in unterschiedliche Gremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und ist aktiv in unterschiedlichen Zusammenschlüssen von Autor*innen- und Urheber*innen-Verbänden. Nicht zuletzt ist der VS Teil der Friedensbewegung.

Vergütungsregeln ab 1. Juli 2005

Der Verband Deutscher Schriftsteller*innen in ver.di (VS) und eine repräsentative Anzahl deutscher Belletristikverlage haben nach mehreren Verhandlungsrunden am 9. Juni 2005 gemeinsame Vergütungsregeln für Autor*innen belletristischer Werke unterzeichnet.

Alle Einzelheiten zur getroffenen Vereinbarung und den Vergütungsregelungen finden sich im Vertrag zwischen dem VS und den Verlagen, der hier als PDF bereitsteht.

Das Wichtigste im Überblick

Laut Vereinbarung, die formal erst ab 1. Juli 2005 gilt, erhalten Autor*innen im Regelfall

  • bei Hardcover-Ausgaben: zehn Prozent vom Nettoverkaufspreis ihrer Bücher;
  • bei Taschenbuch-Ausgaben deutlich weniger: fünf Prozent mit festen Steigerungsstufen bei hohen Auflagen.
  • Die Beteiligung an Nebenrechten beträgt 50 Prozent bei buchnahen Nebenrechten (z. B. Übersetzung) und 60 Prozent bei buchfernen Nebenrechten (z. B. Medienrechten).

Mit neun repräsentativen Belletristik-Verlagen wurde so das „angemessene Honorar“ definiert, auf das Autor*innen nach § 32 UrhG Anspruch haben und das sie notfalls einklagen können – auch wenn ihr Vertrag ein niedrigeres Honorar enthält. Diese Regeln seien „eine wirksame Absicherung gegen Honorardumping“, sagte der VS-Vorsitzende Fred Breinersdorfer im Januar.

Dennoch sei es nicht leichtgefallen, sie zu unterzeichnen. Nicht den Erwartungen entspricht zum Beispiel, dass sich die Autor*innen nach dieser Vereinbarung verpflichten, dem Verlag künftig auch die Rechte an allen heute noch unbekannten Nutzungsarten einzuräumen, wofür die Verlage jedoch zu einer angemessenen Vergütung verpflichtet sind.

Maßstab für angemessenes Honorar

Wenn auch die Vereinbarung formal nur für die hier als „Schrimherrschaft“ genannten Verlage gilt, ist damit doch ein eindeutiger Maßstab gesetzt, an dem die Gerichte auch bei Streitigkeiten mit anderen Verlagen das „angemessene Honorar“ bemessen dürften. Dasselbe gilt für den Termin am 1. Juli 2005 zum „Inkrafttreten“, den die Gerichte nicht sehr eng sehen dürften – da es sich hier ja nicht um einen Tarifvertrag handelt: Es dürfte den Verlagen schwerfallen zu begründen, warum eine prozentuale Beteiligung, die am 1. Juli 2005 angemessen ist, für Verträge aus dem Jahr davor nicht angemessen sein sollte.

Ansprüche nach diesen Vergütungsregeln verjähren am Ende des dritten Jahres nach Vertragsschluss – sie können also auch noch rückwirkend geltend werden, sofern der Vertrag im Jahr 2002 oder später geschlossen wurde.

Musterverträge und Musterschreiben

Alle hier bereitgestellten Verträge und Schreiben sind Empfehlungen, die an die individuellen Erfordernisse angepasst werden müssen.

Maßgebliche inhaltliche Änderungen sollten nicht ohne rechtlichen Beistand erfolgen.