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Projektbedingungen Jedem Kind seine Kunst

Bedingungen zur Umsetzung von Projekten der kulturellen Bildung im Rahmen des Landesprogramms Jedem Kind seine Kunst in Rheinland-Pfalz

(Projektbedingungen – gültig ab 01.01.2023)
1. Präambel
Kulturelle Bildung ist ein elementarer Bestandteil in der Förderung junger Menschen. Sie regt Kinder und Jugendliche an, selbst künstlerisch-kreativ tätig zu werden. Sie befähigt Kinder und Jugendliche zur aktiven Auseinandersetzung mit künstlerischen Traditionen und eröffnet ihnen die Möglichkeit der Einübung neuer künstlerischer Aus-drucksformen. Sie setzt Kräfte und Stärken frei und trägt damit positiv zur Persönlich-keitsentwicklung bei. Sie vermittelt Schlüsselkompetenzen wie Innovations- und Teamfähigkeit, die in unterschiedlichsten gesellschaftlichen Kontexten von erheblicher Bedeutung sind.
Vor diesem Hintergrund hat die Landesregierung beschlossen, das Landesprogramm Jedem Kind seine Kunst zu realisieren. Um möglichst viele Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene1 schon früh an alle nur denkbaren Formen von Kunst und Kultur heranzuführen, sollen mit diesem Programm neue Wege der Vernetzung von Künst-lerinnen und Künstlern und Kulturschaffenden2 mit Schulen, Kindertagesstätten, Ju-gendzentren, Vereinen und anderen Einrichtungen3 umgesetzt werden. Dabei ist es das Anliegen des Landesprogramms, Kinder und Jugendliche aller Altersgruppen und aus allen sozialen Schichten an Kunst und Kultur heranzuführen.
Mit beabsichtigten Projekten dürfen vorhandene Angebotsstrukturen nicht ersetzt o-der deren Wegfall kompensiert werden. Vielmehr will Jedem Kind seine Kunst neue Kooperationsmodelle initiieren und dadurch das Angebot an kultureller Bildung für Kin-der und Jugendliche in Rheinland-Pfalz erweitern.
1 nachfolgend verkürzt: Kinder und Jugendliche
2 nachfolgend verkürzt: Künstlerinnen und Künstler
3 nachfolgend Kooperationsinstitutionen

2. Teilnahmevoraussetzungen
2.1 Künstlerinnen und Künstler
An dem Landesprogramm Jedem Kind seine Kunst können professionelle Künstlerin-nen und Künstler mit Wohnsitz und/oder mit Arbeitsstätte in Rheinland-Pfalz teilnehmen. Die Künstlerinnen und Künstler im Sinne des Landesprogramms sind aus ihrer künstlerischen Tätigkeit heraus geeignet, praktische und theoretische Fertigkeiten so-wie Kenntnisse zu vermitteln und künstlerisches Erfahren zu ermöglichen. Sie verfü-gen entweder über eine künstlerische Ausbildung oder haben durch ihre künstlerische Tätigkeit ein durchschnittliches jährliches Einkommen von mind. 3.900 €. Die Künstle-rinnen und Künstler werden im Rahmen des Landesprogramms freiberuflich tätig. Sie sind weder vor (innerhalb eines 3-Jahreszeitraums) noch während der Laufzeit der einzelnen Projekte durch Dienstverträge mit selbstständigen Leistungen (Honorarverträge) oder unselbstständigen Leistungen (Arbeitsverträge) vertraglich an das Land Rheinland-Pfalz gebunden. Ausgenommen hiervon sind Verträge im Rahmen des Landesprogramms Jedem Kind seine Kunst.

2.2 Kooperationsinstitutionen
Als Kooperationsinstitution für Projekte im Sinne des Landesprogramms Jedem Kind seine Kunst können Jugendzentren, Vereine, Institutionen, Schulen, Kindertagesstätten oder andere Einrichtungen im Land Rheinland-Pfalz teilnehmen.

3. Verfahren
Das Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration (MFFKI) ist für die Umsetzung des Landesprogramms zuständig und Ansprechpartner für alle Interessierten und Projektbeteiligten.
3.1 Künstler-Fragebogen
Einmal pro Kalenderjahr werden Künstlerinnen und Künstler durch das MFFKI aufgefordert, einen Fragebogen mit persönlichen Daten und max. drei Projektideen beim Ministerium einzureichen. Der Fragebogen ist elektronisch und per Post mit den angeforderten Belegen an das Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration, Referat 763-1, Postfach 31 70, 55021 Mainz zu senden. Künstler:innen, die bereits in der Datenbank aufgeführt sind, haben ebenso einmal im Jahr die Möglichkeit, ihre einge-reichten Projektideen zu prüfen und anzupassen bzw. auszutauschen.

3.2 Bewertung der Projektideen und Fachjury
Die eingereichten Projektideen werden durch eine Fachjury bewertet. Dieser gehören, neben einer Vertreterin bzw. einem Vertreter des MFFKI, an:
• ein/e Vertreter/in des Landesverbands Rheinland-Pfalz des Berufsverbands
Bildender Künstler e.V.;
• ein/e Vertreter/in des Verbands deutscher Schriftsteller (VS) Rheinland-Pfalz
in ver.di;
• ein/e Vertreter/in des Landesverbands professioneller freier Theater Rheinland-Pfalz e.V.;
• ein/e Vertreter/in des Landesmusikrats Rheinland-Pfalz e.V.
• ein/e Vertreter/in der Landesarbeitsgemeinschaft Soziokultur &
Kulturpädagogik Rheinland-Pfalz e.V. sowie bis zu drei weitere Expertinnen und Experten im Bereich der kulturellen Bildung.
Die Fachjury entscheidet über die Aufnahme der Projektideen in die Datenbank. Künstlerinnen und Künstler, deren Projektideen vollständig abgelehnt wurden, werden nicht in die Datenbank aufgenommen. Das MFFKI muss die Ablehnung einer Projektidee gegenüber der Künstlerin oder dem Künstler nicht begründen. Die Jurysitzung wird im Sommer/Herbst 2022 stattfinden.

3.3 Kooperationsbildung und Leistungsangebot
Die Phase der Kooperationsbildung findet zweimal pro Jahr statt; das MFFKI informiert u. a. die teilnehmenden Künstler:innen über die jeweiligen Fristen. Die Projekte werden vom 1. Januar bis 30. Juni (Phase I) oder vom 1. Juli bis 31. Dezember (Phase II) eines Jahres durchgeführt.
Jede Kooperationsinstitution und jede Künstlerin sowie jeder Künstler darf pro Projektphase bis zu drei Projekte durchführen.
Die Künstler:innen, deren Projektideen angenommen wurden, haben in den Phasen der Kooperationsbildung die Möglichkeit, ihre Projektideen möglichen Kooperationsin-stitutionen nach Nummer 2.2 vorzustellen und mit diesen die Durchführung von Projekten zu vereinbaren. Parallel dazu können interessierte Kooperationsinstitutionen zu den in der Datenbank aufgenommenen Künstlerinnen und Künstlern Kontakt aufnehmen, um Projekte auf der Grundlage der veröffentlichten Projektideen zu vereinbaren.
Die mit der Kooperationsinstitution besprochenen Projekte werden dem MFFKI durch die Künstler:innen in Form des Leistungsangebotes vorgelegt. Das Leistungsangebot ist in einfacher Ausfertigung jeweils mit Originalunterschriften der Künstlerin oder des Künstlers und der Kooperationsinstitution an das MFFKI, Referat 763-4, Postfach 31 70, 55021 Mainz zu senden. Hierbei sind die veröffentlichten Fristen zu beachten! Anträge, die nach dem Einsendeschluss für die jeweilige Projektphase eingehen, blei-ben unberücksichtigt.
Das MFFKI wird nach Vorlage aller Leistungsangebote aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens eine Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung unter Berück-sichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel treffen. Die Künstler:innen sowie die Kooperationsinstitutionen werden danach durch das MFFKI darüber infor-miert. Bei der Auswahl der Projekte werden die entwickelten Leitlinien4 zugrunde gelegt. Das MFFKI muss die Nichtannahme eines Leistungsangebots gegenüber der Künstlerin oder dem Künstler nicht begründen. Ein Anspruch auf Annahme der Leistungsangebote besteht nicht.

4. Abschluss eines Honorarvertrages
Im Fall der Annahme des jeweiligen Leistungsangebotes wird das Angebot vom MFFKI unterzeichnet. Damit wird ein Honorarvertrag zwischen dem MFFKI und der Künstlerin oder dem Künstler geschlossen. Dieser stellt die Rechtsgrundlage für die Durchführung der Projekte und die Zahlung der Vergütung dar. Das vom MFFKI unterzeichnete Leistungsangebot erhält die Künstlerin bzw. der Künstler, eine digitale Version speichert das MFFKI.
Mit Zustandekommen des Honorarvertrages wird die Projektkonzeption für die Künstlerin oder den Künstler und der Kooperationsinstitution verbindlich.
Die Leitlinien sind unter http://kulturland.rlp.de/de/kultur-vermitteln/jedem-kind-seine-kunst/formulare-vor-drucke/ abrufbar.

5. Vergütung
5.1 Vergütungsfähige Leistung
Es erfolgt eine Vergütung nach Zeit. Vergütet wird diejenige Zeit, in der die Künstlerin oder der Künstler auf der Grundlage des geschlossenen Honorarvertrages aktiv mit Kindern und/oder Jugendlichen der Kooperationsinstitution zusammenarbeitet. Die Zeiten der Vor- und Nachbereitung des Projekts sowie eventuelle Fahrtzeiten der Künstlerinnen und Künstler sind bei der Höhe des Vergütungssatzes nach Ziffer 5.2 bereits pauschal berücksichtigt und werden daher nicht gesondert abgerechnet. Die Vergütung schließt alle Fahrt-, Material- und sonstigen Sachkosten der Künstler:innen ein. Außerdem haben weder die jeweilige Kooperationsinstitution noch Dritte (Eltern, Kinder etc.) insoweit Ansprüche gegen das Land Rheinland-Pfalz.

5.2 Höhe der Vergütung
Die Durchführung der Projekte erfolgt auf der Grundlage von vollen, durchgeführten und nachgewiesenen 45-Minuten-Einheiten, die mit jeweils 35 € vergütet werden. Der Höchstbetrag der Vergütung beläuft sich pro Projekt auf maximal 2.485 € (entspricht 71 Einheiten).

5.3 Auszahlung der Vergütung
Die Vergütung wird nach Abschluss des Projekts und nach Vorlage einer standardisierten Projektbestätigung, die von der Künstlerin oder dem Künstler sowie der beteiligten Kooperationsinstitution unterzeichnet wurde, fällig und durch das MFFKI ausgezahlt.
Führt die Künstlerin oder der Künstler das Projekt in einem geringeren Stundenumfang durch als im Honorarvertrag ausgewiesen, verringert sich die auszuzahlende Vergütung entsprechend. Es werden lediglich tatsächlich erbrachte Leistungen vergütet. Ge-plante Stunden, die z.B. durch mangelnde Teilnahme ausfallen oder aus solchen Gründen nicht stattfinden, für die die Künstlerin/der Künstler das Risiko trägt, werden nicht vergütet. Gleiches gilt für Stunden, die durch einen in der Person der Künstle-rin/des Künstlers liegenden Grund ohne deren/dessen Verschulden ausfallen (z.B. durch Krankheit). § 616 BGB wird ausgeschlossen. Einheiten, die außerhalb des Vertragsverhältnisses von der Künstlerin oder dem Künstler zusätzlich zu dem im Hono-rarvertrag vereinbarten Umfang geleistet werden, werden abgelehnt und nicht vergütet.

6. Besondere Bestimmungen
6.1 Zusammenarbeit mehrerer Künstler:innen
Das Landesprogramm Jedem Kind seine Kunst richtet sich grundsätzlich an einzelne Künstler:innen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass zwei oder mehr Künstler:innen in einem Projekt zusammenarbeiten. In diesen Fällen müssen alle interessierten Künstler:innen an dem unter Nummer 3 beschriebenen Verfahren teilnehmen und gleichlautende Anträge stellen bzw. Projektideen formulieren. Die Vergütung erfolgt entsprechend der von jeder Künstlerin oder jedem Künstler jeweils geleisteten und nachgewiesenem Stundenanteile gemäß Nummer 5.3 und umfasst max. 2.485 € pro Projekt.

6.2 Haftungsrecht
Durch die nach diesen Bedingungen abgeschlossenen Honorarverträge bestehen entsprechende Rechte und Pflichten nur zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und der Künstlerin oder dem Künstler. Diese nehmen keine hoheitlichen Aufgaben wahr und handeln auch nicht hoheitlich. Dritte haben insoweit gegen das Land Rheinland- Pfalz keine Ansprüche, weder auf Leistung noch auf Schadensersatz. Dies gilt auch für die Kooperationsinstitutionen. Die Künstler:innen sind weder Erfüllungsgehilfen noch Verrichtungsgehilfen des Landes Rheinland-Pfalz. Das Land Rheinland-Pfalz haftet auch nicht für fahrlässiges Verhalten oder höhere Gewalt. Die Künstler:innen sind bei der Ausführung des mit ihnen geschlossenen Vertrages frei.

7. Pflichten der Künstler:innen
Für die ordnungsgemäße steuerrechtliche Handhabung des Honorars und die Beachtung der Vorgaben des Sozialgesetzbuchs in der jeweils gültigen Fassung sorgen die Künstler:innen in eigener Verantwortung. Dies betrifft auch die sonstigen Verpflichtungen (insbesondere Melde-, Aufzeichnungs-, Vorlage- und Anzeigepflichten).

Die Künstler:innen verpflichten sich, nicht gegen Recht und Gesetz einschließlich der guten Sitten zu verstoßen. Insbesondere müssen Inhalt und Durchführung eines Projekts diskriminierungs- und gewaltfrei gestaltet sowie frei von ideologischer Prägung sein. Die Künstlerin oder der Künstler selbst ist nicht vorbestraft. Um dies nachzuweisen erhält die Künstlerin oder der Künstler, die oder der in der Datenbank aufgeführt ist, vom MFFKI ein Aufforderungsschreiben, mit dem sie bzw. er bei dem für sie oder ihn zuständigen Einwohnermeldeamt ein Führungszeugnis Belegart OE beantragt. Die Kosten für die Erstellung des Führungszeugnisses trägt die Künstlerin bzw. der Künstler selbst. Gegen sie oder ihn laufen keine strafrechtlichen Ermittlungen oder sonstige Verfahren. Neue Verfahren sind unverzüglich anzuzeigen.
Für den Zeitraum der Durchführung des Projekts müssen die Künstler:innen über eine objektiv taugliche Haftpflichtversicherung verfügen, die mögliche Schäden im Zusam-menhang mit der Durchführung des Projekts abdeckt. Die Künstler:innen haben die Aufsichtspflicht während der Zeiten der Durchführung ihres jeweiligen Projekts. Die Verkehrssicherungspflicht der jeweiligen Kooperationsinstitutionen bei Projekten, die in ihren Räumlichkeiten oder auf ihrem Gelände stattfinden, bleibt davon unberührt. Gleiches gilt für die Verkehrssicherungspflicht sonstiger Dritter.
Zu beachten ist weiterhin, dass die Künstler:innen die Anforderungen der gesetzlichen Unfallversicherung einhalten, sofern Installationen, Spielplatzgeräte, Spielplatzböden u.ä. im Rahmen des Landesprogramms errichtet werden, die folgend von Kindern und Jugendlichen in Bildungseinrichtungen genutzt, bespielt und/oder begehbar sein wer-den. Es gilt die Einhaltung der DIN EN 1176 „Spielplatzgeräte und Spielplatzböden“. Dafür ist vor Beginn des Projektes mit der betreffenden Kooperationseinrichtung zu klären, wann eine sachkundige Person hinzugezogen werden muss.
Die Künstlerin oder der Künstler bietet die Leistung grundsätzlich persönlich und in jedem Fall eigenverantwortlich an. Sie/er sorgt auch für geeignete und angemessene Rahmenbedingungen und organisiert und verantwortet die störungsfreie Durchführung des Projekts; dies schließt auch eine ausreichende Beteiligung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an dem Projekt ein. Dabei kann die Künstlerin/der Künstler aber ggf. die Unterstützung der Kooperationsinstitution in Anspruch nehmen. Das Planungs-, Verwirklichungs- und Ausfallrisiko gegenüber dem Land Rheinland-Pfalz trägt allein die Künstlerin/der Künstler. Im Falle der Nichtdurchführung, Erkrankung, Verhinderung oder bei einem sonstigen Ausfall des Projekts zeigt die Künstlerin oder der Künstler dies unverzüglich schriftlich der Kooperationsinstitution und dem MFFKI an. Es wird zugesichert, dass Vertretungsleistungen dieselbe Qualität haben wie die Eigenleistungen der Künstlerin oder des Künstlers. Die Kooperationsinstitution hat gegenüber dem Land Rheinland-Pfalz keinen eigenen Anspruch auf Durchführung des Projekts.

8. Verhältnis zwischen Kooperationsinstitution und Künstler:innen
Die Kooperationsinstitutionen verpflichten sich gegenüber den Künstler:innen in einer mündlich oder schriftlich getroffenen eigenen Vereinbarung, ihnen die ungehinderte Durchführung der Projekte auf der Grundlage der jeweiligen Projektkonzeption zu er-möglichen und die dafür erforderliche Unterstützung zu gewährleisten. Diese kann z.B. in der Bereitstellung von Räumlichkeiten bestehen. Künstler:innen und Kooperationsinstitutionen einigen sich vor Projektbeginn über die genauen Konditionen der Durchführung. Sie vereinbaren z.B. auch, unter welchen Voraussetzungen ein Projekt vor-zeitig enden kann, z.B. bei mangelnder Teilnehmerzahl oder Ablaufstörungen. Die Ko-operationsinstitutionen stellen die Durchführung des Projektes fest und bescheinigen den Künstler:innen dies auf der Projektbestätigung. Bei der Durchführung der Projekte gelten die für die jeweilige Kooperationsinstitution maßgeblichen Bestimmungen zum gesetzlichen Unfallschutz.

9. Kündigung des Vertrages
Der unter der Nummer 4 genannte Honorarvertrag kann nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs von beiden Seiten ordentlich gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung liegt insbesondere dann vor, wenn die Künstlerin
oder der Künstler gegen die unter Ziffer 7 genannten Pflichten verstößt.

10. Geltungsdauer
Diese Projektbedingungen gelten für Projekte, die im Rahmen des Landesprogramms Jedem Kind seine Kunst vom 01.01.2023 bis zum 30.06.2023 durchgeführt werden.